Die wichtigste aktuelle gesetzliche Änderung in diesem Bereich spricht der Datenschutzbeauftragte direkt an: „Endlich dürfen Sozialdaten unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Modellen und KI-Systemen gespeichert, verändert oder genutzt werden!“
Hintergrund ist eine Änderung des § 67c Absatz 3 SGB X zum 24. Dezember 2025. Jetzt wird die KI explizit im Zusammenhang mit der Erhebung und Auswertung von Sozialdaten erwähnt – in einem streng festgelegten rechtlichen Rahmen. „Hochrisiko-Entwicklungen sind in diesem Bereich ausgeschlossen“, erklärt Udo Keuter. „In der Sozialversicherung wird überwiegend mit risikoarmen Modellen gearbeitet und natürlich gelten weiterhin eine Transparenzpflicht und vorrangig die Anonymisierung der Daten.“
